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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 908

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 277/16, Beschluss v. 17.08.2016, HRRS 2016 Nr. 908


BGH 5 StR 277/16 - Beschluss vom 17. August 2016 (LG Kiel)

Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erhebliche rechtswidrige Taten).

§ 63 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Anlasstaten, mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbeinfraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an einem Tötungsdelikt gelegen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 908

Bearbeiter: Christian Becker