HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 770
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 248/16, Beschluss v. 05.07.2016, HRRS 2016 Nr. 770
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin überein, dass der Revisionsführer den Vortragserfordernissen betreffend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten (siehe § 231 Abs. 2 StPO) nicht genügt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, wistra 2012, 73; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl., § 231 Rn. 16).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 770
Bearbeiter: Christian Becker