hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 770

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 248/16, Beschluss v. 05.07.2016, HRRS 2016 Nr. 770


BGH 5 StR 248/16 - Beschluss vom 5. Juli 2016 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin überein, dass der Revisionsführer den Vortragserfordernissen betreffend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten (siehe § 231 Abs. 2 StPO) nicht genügt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, wistra 2012, 73; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl., § 231 Rn. 16).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 770

Bearbeiter: Christian Becker