HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 769
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 222/16, Beschluss v. 23.06.2016, HRRS 2016 Nr. 769
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten R. A. und D. Al. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 769
Bearbeiter: Christian Becker