HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 766
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 198/16, Beschluss v. 22.06.2016, HRRS 2016 Nr. 766
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die jeweils der Neben- und Adhäsionsklägerin G. und der Adhäsionsklägerin S. durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen jeweils die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Danach wandten sich zwei Schülerinnen Ende des Jahres 2012 bzw. Ende des Jahres 2013 mit persönlichen Problemen an den als Vertrauenslehrer an einem Gymnasium tätigen Angeklagten. Zwischen den in den Tatzeiträumen 15 bzw. 16 Jahre alten Schülerinnen und dem Angeklagten entwickelte sich in der Folgezeit jeweils eine Beziehung, in der es in seiner Wohnung zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Ohne ihre Kenntnis filmte er einige dieser sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem PC und teilweise auf weiteren Speichermedien.
Ein Schuldspruch gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1891 S. 7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich (vgl. auch Eisele, JR 2005, S. 6, 8; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 201a Rn. 13, 17; LK-StGB/Valerius, 12. Aufl. § 201a Rn. 16 mwN).
2. Zur Unzulässigkeit der beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO ist anzufügen, dass das Revisionsvorbringen im Hinblick auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der beiden vom Landgericht nicht vernommenen Zeuginnen nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2016, auf die der Senat Bezug nimmt, in erheblichem Umfang unvollständig gewesen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zeugin S. bezüglich des (von ihr nur wahrgenommenen) Standorts der Filmkamera und hinsichtlich der Zeugin G. in Bezug auf eine durch den Angeklagten erfolgte Herstellung von Fotografien mit einem Handy.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 766
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 279
Bearbeiter: Christian Becker