HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 763
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/16, Beschluss v. 07.06.2016, HRRS 2016 Nr. 763
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafe für die Tat vom 3. Mai 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,
wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, und
wegen der Taten vom 29. Dezember 2013 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 2. April 2014 (40 Cs 112 Js 2446/14 [46/14]) sowie wegen der Tat vom 19. März 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 13 € verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 763
Bearbeiter: Christian Becker