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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 591

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 92/15, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 591


BGH 5 StR 92/15 - Beschluss vom 28. April 2015 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sämtlich auch offensichtlich unbegründet wären (vgl. auch BGHSt 44, 308, 327 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 591

Bearbeiter: Christian Becker