HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 502
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 74/15, Beschluss v. 25.03.2015, HRRS 2015 Nr. 502
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sowohl die Anklage als auch das Urteil gehen von der faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten aus. Dass die Anklage überflüssigerweise § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zitiert, löst keine Hinweispflicht (§ 265 StPO) aus. Überdies war der Angeklagte seit 1. Januar 2009 formeller "Geschäftsführer".
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 502
Bearbeiter: Christian Becker