HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 883
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 71/15, Beschluss v. 18.08.2015, HRRS 2015 Nr. 883
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Senat betreffend den Angeklagten L. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der nach § 111i Abs. 2 StPO getroffenen Entscheidung abgeändert, zwei Einzelstraffestsetzungen nachgeholt und im Übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die nunmehr erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 169/14). Sie wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. März 2015 hin ergangene Verwerfungsbeschluss nicht auf sämtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten eingeht, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2014 - 5 StR 44/14, und vom 7. Mai 2014 - 5 StR 26/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 883
Bearbeiter: Christian Becker