HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 205
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 532/15, Beschluss v. 28.01.2016, HRRS 2016 Nr. 205
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht angesichts des Verbergens des großen Dönermessers hinter seinem Rücken (UA S. 6) und des Umstands, dass der „Kaufhausdetektiv die Tür nicht geöffnet hätte, wenn das Tatwerkzeug bei dem Angeklagten … für ihn sichtbar gewesen wäre“, nicht das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht gezogen hat.
Ebenso wenig beschwert ihn die Annahme des § 213 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 205
Bearbeiter: Christian Becker