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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1013

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 524/15, Beschluss v. 13.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1013


BGH 5 StR 524/15 - Beschluss vom 13. September 2016

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. August 2016 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 30. April 2015 den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine Revision hat der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2016 verworfen. Gegen das Urteil des Senats hat der Verurteilte am 9. August 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen.

1. Die Anho?rungsru?ge ist bereits unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10). Vorliegend verhält sich die Anhörungsrüge allein zur Kenntniserlangung durch den neuen Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt Ma., der geltend macht, ihm sei das Senatsurteil vom 22. Juni 2016 am 3. August 2016 zugestellt worden. Es wird indes weder behauptet noch glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO), auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der behaupteten Verletzung seines rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt.

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung und im Rahmen der Revisionshauptverhandlung geltend gemachten Beanstandungen und der von den Verfahrensbeteiligten hierzu gemachten Ausführungen umfassend geprüft. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 hat er zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Verurteilte die Anhörungsrüge darauf stützt, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151). Schließlich ist auch ein vermeintlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht geeignet, eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu begründen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14, dort nicht abgedruckt).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1013

Bearbeiter: Christian Becker