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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 31

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 464/15, Beschluss v. 24.11.2015, HRRS 2016 Nr. 31


BGH 5 StR 464/15 - Beschluss vom 24. November 2015 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Angesichts der erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden lag die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in den Versuchsfällen fern.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 31

Bearbeiter: Christian Becker