HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 464/15, Beschluss v. 24.11.2015, HRRS 2016 Nr. 31
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden lag die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in den Versuchsfällen fern.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker