HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 439/15, Beschluss v. 28.10.2015, HRRS 2016 Nr. 28
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2015 werden mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall 3 der Urteilgründe jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Adhäsions- und Nebenkläger jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker