HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 25
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 421/15, Beschluss v. 10.11.2015, HRRS 2016 Nr. 25
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Mai 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, „wahllos Personen anzugreifen und durch Stiche in den Hals widerstandsunfa?hig zu machen“. Daher betrat er mit zwei Küchenmessern bewaffnet eine Tankstelle in Dresden. Um seinen Plan umzusetzen, trat er von hinten an den ihm unbekannten Nebenkla?ger heran, „wobei ihm egal war, ob sein Angriff tödliche Folgen haben würde“. Der Angeklagte legte den rechten Arm um den Hals des Nebenklägers und führte den linken Arm in Richtung des Bereiches von dessen linker Brust/Schulter. Der Nebenkläger erlitt hierdurch eine drei Zentimeter tiefe Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs. Es gelang ihm, sich aus der Umklammerung des überraschten Angeklagten - der Gedanke an Gegenwehr war in seiner Vorstellung nicht vorgekommen - zu lösen. Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit hatte, weiter auf den Nebenkläger einzustechen, ließ er von ihm ab. Er begab sich zunächst zum Eingangsbereich, wo er ca. 15 Sekunden stehen blieb. Sodann lief er in die hintere Ecke des Verkaufsraumes und blieb im Bereich der Zeitschriftenregale stehen. Nach ca. 30 Sekunden warf er das Messer in den Verkaufsraum und bat das Verkaufspersonal, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte war unschlüssig, was er nun tun solle, und blieb weitere sechs Minuten nahezu regungslos an Ort und Stelle stehen, bevor er die Tankstelle verließ. Dabei erklärte er, nur eine Zigarette rauchen zu wollen und nicht wegzulaufen. Trotz dieser Ankündigung verließ der Angeklagte die Tankstelle ruhigen Schrittes. Noch in der Nähe der Tankstelle ließ er sich durch eingetroffene Polizeikräfte widerstandslos festnehmen.
Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der alkoholkranke Angeklagte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.1) im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leide. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen; dieser sei von den in seinen Gedanken vorhandenen Phantasien angetrieben worden, ohne dass nachvollziehbar sei, was ihn in der konkreten Tatsituation zur Umsetzung seiner Phantasie in die Realität veranlasst habe. Aufgehoben sei die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht gewesen; der Angeklagte sei nach wie vor „Herr seiner Entschlüsse“ gewesen, wie sich etwa in dem Umstand zeige, dass er die Tat nach der Gegenwehr des Nebenklägers nicht fortgesetzt habe.
2. Die Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Ausschluss des § 20 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Bewertung des Landgerichts ist lückenhaft. Die Urteilsgründe setzen sich mit dem ungewöhnlichen Nachtatverhalten nicht auseinander. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten ist nur unzureichend berücksichtigt. Zwar hat das Landgericht insofern ausgeschlossen, dass diese für sich genommen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Das Zusammenwirken von Alkoholisierung und schizoider Persönlichkeitsstörung in der konkreten Tatsituation hat es dabei jedoch nicht in den Blick genommen. Auch die Frage der Unrechtseinsicht wird nicht erörtert. Angesichts der Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte sei „von den in seinen Gedanken vorhandenen Phantasien angetrieben worden“, ha?tte sich das Landgericht auch mit dieser Frage eingehend auseinandersetzen müssen. Mithin ermangelt es der gebotenen umfassenden Würdigung des Zustands des Angeklagten bei der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 5 StR 7/14 mwN).
Das neue Tatgericht wird sich - naheliegenderweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen - umfassend mit der Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit auseinanderzusetzen haben. Wegen deren rechtsfehlerhafter Erörterung bedarf auch der Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO) und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
3. Der Senat weist darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, der Nebenkläger habe zu dem Angriff nicht den geringsten Anlass gegeben (UA S. 16), rechtlich bedenklich ist. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - 1 StR 525/13 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 25
Bearbeiter: Christian Becker