HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1130
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 398/15, Beschluss v. 15.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1130
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1130
Bearbeiter: Christian Becker