HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1039
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 394/15, Beschluss v. 29.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1039
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen „Hoffnung“ (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1039
Bearbeiter: Christian Becker