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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1039

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 394/15, Beschluss v. 29.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1039


BGH 5 StR 394/15 - Beschluss vom 29. September 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen „Hoffnung“ (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1039

Bearbeiter: Christian Becker