HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1038
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 388/15, Beschluss v. 30.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1038
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vortrags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1038
Bearbeiter: Christian Becker