HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 23
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 387/15, Beschluss v. 25.11.2015, HRRS 2016 Nr. 23
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H. nicht wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 23
Bearbeiter: Christian Becker