HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1036
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 380/15, Beschluss v. 29.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1036
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat - ungeachtet dessen, ob der Antrag auf Einholung eines physikalischen Sachverständigengutachtens Beweisantragsqualität hat - in der Sache mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das angebotene Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO mit Blick auf das Beweisziel völlig ungeeignet wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1036
Bearbeiter: Christian Becker