HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1129
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 376/15, Beschluss v. 14.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1129
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Ablehnung des minder schweren Falles mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher, sondern nur aufgrund des Zweifelsgrundsatzes festgestellt worden seien, ist zwar rechtsfehlerhaft; gleichwohl ist die verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 369/05).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1129
Externe Fundstellen: StV 2016, 565
Bearbeiter: Christian Becker