HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 21
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 375/15, Beschluss v. 24.11.2015, HRRS 2016 Nr. 21
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2015 mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger vom 20. Juli 2015 sowie die Gegenerklärung des Verteidigers J. vom 17. September 2015 waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrüge nach § 265 StPO versagt. Nachdem die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen war und sich die Strafkammer nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens in ihrem Verständigungsvorschlag (RB S. 45 f.) keineswegs auf die Annahme des § 21 StGB festgelegt, sondern alternative Strafunter- und Strafobergrenzen genannt hatte, bestand für den von der Revision vermissten Hinweis kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 21
Bearbeiter: Christian Becker