HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1030
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 341/15, Beschluss v. 15.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1030
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. April 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während die verfahrensrechtliche Beanstandung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar.
a) Sie kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht, wenn sie auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Zwar ist es lediglich von einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen, die für sich betrachtet grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330). Mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten, das von langjährigem Alkoholkonsum seit dem 15. Lebensjahr und zahlreichen unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gekennzeichnet war, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die vom psychiatrischen Sachverständigen mitgeteilten vegetativen Symptome bei erzwungener Alkoholabstinenz sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat - zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 01:27 Uhr betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,94 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit gegen 21 Uhr ergab 3,71 Promille - hätte sich das Landgericht jedoch im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage einer solchen Alkoholerkrankung des Angeklagten auseinandersetzen müssen.
2. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Ohne den Rechtsfehler wäre eine zweifache Milderung des anzuwendenden Strafrahmens in Betracht gekommen, da das Landgericht - was mit Blick auf die Vollendungsnähe der Tat allerdings nicht geboten erscheint - von einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1030
Bearbeiter: Christian Becker