HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 900
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 330/15, Beschluss v. 15.09.2015, HRRS 2015 Nr. 900
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 900
Bearbeiter: Christian Becker