HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1126
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 329/15, Beschluss v. 15.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1126
Der Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2014 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Er kann offen lassen, ob die von der Revision bezeichneten Schriftstücke dem Zeugnisbegriff des § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO unterfallen und ob sie nicht zu einem Teil bereits Urkunden im Sinne des § 249 StPO darstellen. Denn mit Blick auf die Beweiswürdigung im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich ein etwaiger Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1126
Bearbeiter: Christian Becker