HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1029
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 321/15, Beschluss v. 13.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1029
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach Rückgabe der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an ihr und ihrem Inhalt erneut Gewahrsam erlangt, so dass auch Kreditkarte und Ausweispapiere taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1029
Bearbeiter: Christian Becker