HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 899
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 315/15, Beschluss v. 01.09.2015, HRRS 2015 Nr. 899
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. April 2015 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 899
Bearbeiter: Christian Becker