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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 897

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 305/15, Beschluss v. 18.08.2015, HRRS 2015 Nr. 897


BGH 5 StR 305/15 - Beschluss vom 18. August 2015 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 897

Bearbeiter: Christian Becker