HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 888
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 269/15, Beschluss v. 05.08.2015, HRRS 2015 Nr. 888
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 888
Bearbeiter: Christian Becker