HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 882
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 257/15, Beschluss v. 04.08.2015, HRRS 2015 Nr. 882
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, bei den Angeklagten L. und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 882
Bearbeiter: Christian Becker