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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 331

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 24/15, Beschluss v. 10.03.2015, HRRS 2015 Nr. 331


BGH 5 StR 24/15 - Beschluss vom 10. März 2015 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Im Fall 1 liegt jedenfalls Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG vor, so dass den Angeklagten die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 331

Bearbeiter: Christian Becker