HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 734
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 218/15, Beschluss v. 16.06.2015, HRRS 2015 Nr. 734
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 734
Bearbeiter: Christian Becker