HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 729
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 205/15, Beschluss v. 17.06.2015, HRRS 2015 Nr. 729
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des Angeklagten, Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des DNA-Gutachtens (Übereinstimmung mit der DNA des Angeklagten) hier ausnahmsweise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil jedenfalls nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 729
Bearbeiter: Christian Becker