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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 727

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/15, Beschluss v. 14.07.2015, HRRS 2015 Nr. 727


BGH 5 StR 196/15 - Beschluss vom 14. Juli 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der von den Revisionsführern in den Mittelpunkt ihrer Sachrüge zur Beweiswürdigung bezüglich des Tatplans gerückten, im Urteil festgestellten Versuche des Angeklagten H. Y., sich „nach draußen“ zu bewegen (UA S. 22), weist der Senat klarstellend auf UA S. 30 hin, wonach dieser Angeklagte mehrfach „ansetzte, nach hinten zu seinem Cousin zu gehen, er aber vom Zeugen S. zurückgehalten wurde“.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 727

Bearbeiter: Christian Becker