HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 727
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/15, Beschluss v. 14.07.2015, HRRS 2015 Nr. 727
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich der von den Revisionsführern in den Mittelpunkt ihrer Sachrüge zur Beweiswürdigung bezüglich des Tatplans gerückten, im Urteil festgestellten Versuche des Angeklagten H. Y., sich „nach draußen“ zu bewegen (UA S. 22), weist der Senat klarstellend auf UA S. 30 hin, wonach dieser Angeklagte mehrfach „ansetzte, nach hinten zu seinem Cousin zu gehen, er aber vom Zeugen S. zurückgehalten wurde“.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 727
Bearbeiter: Christian Becker