HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 722
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 185/15, Beschluss v. 15.07.2015, HRRS 2015 Nr. 722
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge des Angeklagten W. betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den technischen Anforderungen an die Überprüfung von Gasleitungen (RB S. 16):
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweis- oder - wovon das Landgericht und der Generalbundesanwalt ausgehen - um einen Beweisermittlungsantrag handelt. In seinem Ablehnungsbeschluss hat das Landgericht die vorgetragenen Behauptungen zu a. und b. als wahr unterstellt und sich hinsichtlich der Behauptung zu c. auf eigene Sachkunde berufen. Dies geschah rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat auch nicht gegen die Wahrunterstellung zu der Behauptung b. („dass die notwendig zuverlässige Prüfung jedes Leitungsabschnitts des Gasleitungsrohres über die gesamte Länge der jeweiligen Brücke erfolgen muss und nur händisch aus nächster Nähe erfolgen kann, …, und die Einrüstung Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung der Arbeiten ist“) verstoßen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass Einrüstungen der Brücken allein zum Zweck der Überprüfung/Wartung „unüblich“ und deshalb aus der Perspektive des Angeklagten W. nicht nötig waren (UA S. 3, 47 f.); „im Arbeitsalltag von E.“ seien diese nicht vorgekommen. Zu den üblichen Vorgehensweisen, die auch dem Angeklagten bekannt waren und von ihm nicht in Zweifel gezogen wurden, hat das Landgericht Beweis erhoben. Lediglich soweit es sich um Brücken mit einer Höhe von nur 1,50 m handelte, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Einrüstungen nicht erforderlich waren (UA S. 48 ff.). Diese Überzeugung hat sich die Strafkammer auf der Grundlage der Ausführungen eines Sachverständigen gebildet, „der anhand ihm vorgelegter Brückenfotos erläutert hat, dass bei kleineren Brücken eine Einrüstung sinnlos und unüblich sei und überdies die erforderlichen Arbeiten behindern könne“. Auch wenn diese Beweiserhebung - entsprechend der Revisionsbegründung - einem weiteren Antrag des Angeklagten folgte, dessen Gegenstand die Notwendigkeit von Einrüstungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten war, war mit der Aussage des Sachverständigen, eines für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft tätigen Diplom-Ingenieurs, auch das oben genannte Beweisbegehren beantwortet.
Hinsichtlich des Ausspruchs zu § 111i Abs. 2 StPO stellt der Senat klar, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrages von 57.800 € als Gesamtschuldner haften.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 722
Bearbeiter: Christian Becker