HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 599
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 160/15, Beschluss v. 30.04.2015, HRRS 2015 Nr. 599
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt wird, dass der bereits verbüßte Jugendarrest von vier Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet wird. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 599
Bearbeiter: Christian Becker