HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 598
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 156/15, Beschluss v. 29.04.2015, HRRS 2015 Nr. 598
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 598
Bearbeiter: Christian Becker