HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 597
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 150/15, Beschluss v. 29.04.2015, HRRS 2015 Nr. 597
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2014 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 597
Bearbeiter: Christian Becker