HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 675
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 145/15, Beschluss v. 03.06.2015, HRRS 2015 Nr. 675
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), dass die in Norwegen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2015). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 675
Bearbeiter: Christian Becker