HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 326
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 14/15, Beschluss v. 24.02.2015, HRRS 2015 Nr. 326
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten R. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass er der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 326
Bearbeiter: Christian Becker