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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 326

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 14/15, Beschluss v. 24.02.2015, HRRS 2015 Nr. 326


BGH 5 StR 14/15 - Beschluss vom 24. Februar 2015 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten R. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass er der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 326

Bearbeiter: Christian Becker