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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 595

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 139/15, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 595


BGH 5 StR 139/15 - Beschluss vom 28. April 2015 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ausweislich der - allein maßgeblichen - schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.

Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch - dies mit Blick auf die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe - ausgewirkt hat.

Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die Einziehung des Pkw (§ 74 StGB) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 39).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 595

Bearbeiter: Christian Becker