HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 592
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 130/15, Beschluss v. 30.04.2015, HRRS 2015 Nr. 592
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Ausschluss des Notwehrrechts ist letztlich tragfähig begründet. Als der Nebenkläger sich vor dem Angeklagten postierte (UA S. 12), hatte der Angeklagte die Möglichkeit und die Pflicht, den Messereinsatz anzudrohen. Auf die Erwägungen der Schwurgerichtskammer zu einer Notwehrprovokation und zu einer Ausweichpflicht des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
Das Landgericht hat dem Angeklagten zu Unrecht einen viermonatigen Vollstreckungsabschlag gewährt. Denn das wegen eines weiteren Vorwurfs zunächst gesondert geführte Verfahren, in dem die Verzögerung eingetreten war, war zwar zum hiesigen Verfahren verbunden, dann aber gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Anlass für eine Kompensation bestand daher nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 592
Bearbeiter: Christian Becker