HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 112/15, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 586
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 527/14 hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker