HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 538
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 65/14, Beschluss v. 09.04.2014, HRRS 2014 Nr. 538
Die Revisionen der Nebenkläger Y., G. und Gr. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Nebenklägers Gr. ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, weil er keine Revisionsbegründung abgegeben hat. Die Revisionen der Nebenkläger Y. und G. sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2014 dargelegten Gründen gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 538
Bearbeiter: Christian Becker