HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 224
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 614/14, Beschluss v. 27.01.2015, HRRS 2015 Nr. 224
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit zwei Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht musste sich nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zur Vernehmung der Zeugen P. und Pe. gedrängt sehen. Die Strafkammer hat ‚die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderte Notwehrsituation' als bloße Schutzbehauptung erachtet und seine Einlassung unter anderem wegen mangelnder Übereinstimmung mit mehreren vorprozessualen Angaben zum Kerngeschehen als widerlegt angesehen (vgl. UA S. 9). Dabei hat sie maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte es - bis auf die Darstellung gegenüber dem Zeugen C. - vorprozessual unterlassen habe, ungeachtet der verbalen Verständigungsmöglichkeiten wenigstens durch eine - naheliegende und aussagekräftige - Geste den angeblich schmerzhaften Griff an den Hals als Auslöser der Tat zu demonstrieren (vgl. UA S. 10). Offensichtlich sei sich der Angeklagte kurz nach der Tat noch unsicher gewesen, in welcher Weise er die Tat rechtfertigen sollte (vgl. UA S. 10).
In den bei den Akten befindlichen Protokollen über die Beschuldigtenvernehmung vom 5. Februar 2014 und die Haftbefehlseröffnung vom 6. Februar 2014 ist jedoch niedergelegt, dass der Angeklagte auch hier davon sprach, vom Geschädigten an den Hals gegriffen worden zu sein und dazu weitere Angaben machte.
(...) Dass sich die auf UA S. 10 wiedergegebenen Angaben des Zeugen C. auf die Beschuldigtenvernehmung durch den Zeugen P. vom 5. Februar 2014 beziehen, bei der der Zeuge als Dolmetscher anwesend war, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis und zu anderen Sachverhaltsfeststellungen gekommen wäre, wenn es die Zeugen P. und Pe. in der Hauptverhandlung vernommen hätte und diese wie vom Beschwerdeführer behauptet ausgesagt hätten."
Dem schließt sich der Senat an.
Das neue Tatgericht wird bei der Beurteilung einer etwaigen Notwehrlage die rechtlichen Ausführungen des Generalbundesanwalts zu berücksichtigen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 224
Bearbeiter: Christian Becker