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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 222

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 597/14, Beschluss v. 11.02.2015, HRRS 2015 Nr. 222


BGH 5 StR 597/14 - Beschluss vom 11. Februar 2015 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 222

Bearbeiter: Christian Becker