HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 222
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 597/14, Beschluss v. 11.02.2015, HRRS 2015 Nr. 222
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 222
Bearbeiter: Christian Becker