HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 383
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 59/14, Beschluss v. 10.04.2014, HRRS 2014 Nr. 383
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine Therapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14), da das Landgericht diese bereits aufgrund der „eher zwiespältigen“ Therapiemotivation des Angeklagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 383
Bearbeiter: Christian Becker