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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 221

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/14, Beschluss v. 10.02.2015, HRRS 2015 Nr. 221


BGH 5 StR 587/14 - Beschluss vom 10. Februar 2015 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Eine Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens, auf den § 31 BtMG bis zum 31. Juli 2013 verwies, lag angesichts der Tatserie völlig fern.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 221

Bearbeiter: Christian Becker