HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 221
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/14, Beschluss v. 10.02.2015, HRRS 2015 Nr. 221
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens, auf den § 31 BtMG bis zum 31. Juli 2013 verwies, lag angesichts der Tatserie völlig fern.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 221
Bearbeiter: Christian Becker