HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 339
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 578/14, Urteil v. 11.03.2015, HRRS 2015 Nr. 339
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2014 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit mit dem Rechtsmittel gerügt wird, das gegen den Dolmetscher gerichtete Befangenheitsgesuch sei von der Jugendkammer zu Unrecht zurückgewiesen worden, kann es nicht durchdringen. Die Rüge ist unzulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Revisionsbegründungsschrift ist vorgetragen worden, im Verfahren über das Ablehnungsgesuch sei der Dolmetscher nicht angehört worden. Aus der den entsprechenden Protokollauszug enthaltenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes, dass neben den Prozessbeteiligten auch der Dolmetscher Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch erhalten und "seine Stellungnahme dem Angeklagten in die arabische Sprache" übersetzt hat. Dieser Verfahrensgang deckt sich mit der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Jugendkammervorsitzenden vom 21. Oktober 2014. Unter diesen Umständen entspricht das Rügevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). Im Übrigen wäre auch die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme zur Beurteilung des Verfahrensablaufs erforderlich gewesen, weil sich aus ihr eine Deutung des Verhaltens und der Äußerungen des Dolmetschers hätte ableiten lassen können, die die in Frage stehende Entscheidung des Landgerichts hätte rechtfertigen können.
2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht zulässig erhoben worden. Die Revision hat nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände das Gericht sich zu der Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
3. Das Urteil hält schließlich sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 339
Bearbeiter: Christian Becker