HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 562
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 54/14, Beschluss v. 05.06.2014, HRRS 2014 Nr. 562
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der maßvollen Strafenbildung schließt der Senat aus, dass das Landgericht die zeitliche Differenz zwischen den Taten und der Verurteilung aus dem Blick verloren hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 562
Bearbeiter: Christian Becker