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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 169

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 530/14, Beschluss v. 12.01.2015, HRRS 2015 Nr. 169


BGH 5 StR 530/14 - Beschluss vom 12. Januar 2015 (LG Braunschweig)

Verwerfung der verspäteten Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten S. vom 14. August 2014 kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 2014 keinen Erfolg haben. Im Blick darauf ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 169

Bearbeiter: Christian Becker