HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 471/14, Beschluss v. 05.11.2014, HRRS 2015 Nr. 28
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker